Geschäftsbedingungen

Der Kunde wird insbesondere auf die Bedingungen 2.10, 8.3, 10, 11.1(e) und 15 hingewiesen.

1. INTERPRETATION

1.1 Definitionen:

Verbundenes Unternehmen: eine Person, eine Partnerschaft, ein Joint-Venture, eine Gesellschaft oder eine sonstige Unternehmensform, ob inländisch oder ausländisch, wie unter anderem Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften und Zwischenholdinggesellschaften, die die Gesellschaft oder die Newell Brands, Inc. direkt oder indirekt kontrollieren, von der Gesellschaft oder der Newell Brands, Inc. kontrolliert werden oder sich unter derselben Kontrolle wie die Gesellschaft oder die Newell Brands, Inc. befinden.

Geschäftstag: ein Tag außer Samstag, Sonntag oder offiziellen Feiertagen in Deutschland.

Gesellschaft: das Newell Brands, Inc. Verbundene Unternehmen, das die Waren unter dem Vertrag an die Kunden verkauft.

Von der Gesellschaft gesponserte Werbeaktion: ein zeitlich begrenztes Werbeangebot, das dem Kunden von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt wird, sofern der Kunde die zusätzlichen Bedingungen einhält, die die Gesellschaft von Zeit zu Zeit möglicherweise vorgibt.

Bedingungen: die in diesem Dokument vorgesehenen Bedingungen, wie sie von Zeit zu Zeit geändert werden.

Vertrag: der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen.

Kunde: die Person oder Firma, die Waren von der Gesellschaft kauft.

Ereignis höherer Gewalt: ein Ereignis, ein Umstand oder eine Ursache, die sich vernünftigerweise der Kontrolle einer Partei entzieht und für diese Partei unvorhersehbar war.

Waren: die Waren (oder Teile davon), die in der Bestellung angegeben werden.

HGB: das Handelsgesetzbuch.

Rechte des geistigen Eigentums: Patente, Marken, Designrechte, Urheberrechte (darunter auch Rechte an Computersoftware und Datenbanken), Domainnamen, Unternehmenskennzeichen, Handelsaufmachung, Know-how, vertrauliche Informationen und Urheberpersönlichkeitsrechte sowie sonstige Rechte des geistigen Eigentums, unabhängig von der Art der Fixierung, ob sie urheberrechtlich schutzfähig oder patentierbar sind, ob registriert oder nicht und einschließlich Anmeldungen von Vorstehendem und das Recht auf Anmeldung von Vorstehendem und alle Schutzrechte oder -formen mit gleichwertiger oder ähnlicher Wirkung wie eines der Vorstehenden, die möglicherweise an jeglichem Ort auf der Welt bestehen, und sämtlicher Firmenwert an Vorstehendem.

Bestellung: die Bestellung des Kunden von Waren, die im Bestellformular des Kunden oder mit einer sonstigen von der Gesellschaft bestimmten Methode vorgesehen werden.

Parteien: der Kunde und die Gesellschaft sind jeweils eine Partei.

1.2 Interpretation:

(a) Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung (ob mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit).

(b) Die Erwähnung einer Person umfasst ihre persönlichen Vertreter, Rechtsnachfolger und zulässigen Abtretungsempfänger.

(c) Die Erwähnung eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung bezieht sich auf ihre geänderte oder wieder in Kraft gesetzte Fassung. Die Erwähnung eines Gesetzes oder einer gesetzlichen Bestimmung umfasst jede nachrangige Gesetzgebung, die gemäß diesem Gesetz oder dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassen wird.

(d) Worte, die auf die Begriffe einschließlich, umfassen, insbesondere, zum Beispiel oder ähnliche Ausdrücke folgen, dienen der Veranschaulichung und schränken den Sinn, die Beschreibung, die Definition, den Ausdruck oder den Begriff, der diesen Begriffen vorangeht, nicht ein.

(e) Schriftform oder schriftlich umfasst auch E-Mails.

2. VERTRAGSGRUNDLAGE

2.1 Für diesen Vertrag gelten diese Bedingungen unter Ausschluss etwaiger sonstiger Bedingungen, die der Kunde aufzuerlegen oder einzubinden versucht oder die durch Gesetz, eine Handelsgepflogenheit, Praktik oder Handelssitte impliziert werden.

2.2 Die Bestellung stellt ein Angebot des Kunden für den Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen dar. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung vollständig und zutreffend sind.

2.3 Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn die Gesellschaft eine schriftliche Annahme der Bestellung ausstellt oder wenn die Lieferung als Reaktion auf eine Bestellung erfolgt, je nach dem, was früher eintritt. Zu diesem Zeitpunkt kommt der Vertrag zustande. Alle Bestellungen werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit der relevanten Waren angenommen.

2.4 Der Kunde verzichtet auf jegliches Recht, das ihm andernfalls zustehen könnte, sich auf eine Bedingung zu berufen, die in Dokumenten des Kunden befürwortet wird, mit solchen Dokumenten mitgeliefert wird oder darin enthalten ist, einschließlich aller Bedingungen, die auf der Bestellung abgedruckt sein können und die mit diesen Bedingungen unvereinbar sind.

2.5 Muster, Zeichnungen, Beschreibungen oder Werbematerialien, die von der Gesellschaft erstellt werden, sowie Beschreibungen oder Illustrationen, die in den Katalogen oder Broschüren der Gesellschaft enthalten sind, werden zum alleinigen Zweck erstellt, eine ungefähre Vorstellung von den darin erwähnten Waren zu bieten. Sie sind nicht Bestandteil des Vertrags und haben keine vertragliche Wirkung.

2.6 Ein Kostenvoranschlag oder die Ausgabe einer Preisliste für die von der Gesellschaft bereitgestellten Waren stellt kein Angebot dar. Sofern nichts anderes angegeben wird, ist ein Kostenvoranschlag nur für einen Zeitraum von 30 Tagen ab seinem Ausstellungsdatum gültig und eine Preisliste gilt für den in der Preisliste vorgesehenen Zeitraum oder für den Zeitraum, der anderweitig schriftlich von einem Vertreter der Gesellschaft vorgegeben wird.

2.7 Jede Bestellung, die von der Gesellschaft angenommen wird, bildet die Grundlage für einen getrennten Vertrag. Gibt der Kunde mehrere Bestellungen auf und werden sie von der Gesellschaft angenommen, wird der Kunde in Bezug auf jede angenommene Bestellung einen getrennten Vertrag mit der Gesellschaft abschließen.

2.8 Bestellungen werden von der Gesellschaft nur in den Mengen angenommen, die in der Preisliste und den Verkaufsunterlagen der Gesellschaft von Zeit zu Zeit angegeben werden.

2.9 Nimmt die Gesellschaft eine Bestellung vom Kunden in Bezug auf Waren an, die Teil einer von der Gesellschaft gesponserten Werbeaktion sind, werden die Bedingungen der von der Gesellschaft gesponserten Werbeaktion (in der jeweils gültigen Fassung) zu einem Bestandteil des Vertrags.

2.10 Diese Bedingungen haben jederzeit Vorrang vor der Bestellung oder etwaigen Einkaufsbedingungen des Kunden, selbst wenn letztere:

(a) der Gesellschaft mitgeteilt wurden, bevor oder nachdem dem Kunden diese Bedingungen von der Gesellschaft mitgeteilt wurden;

(b) die Anwendbarkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausschließen und/oder

(c) die Gesellschaft ihnen nicht widersprochen hat.

3. WAREN

3.1 Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, die Spezifikation der Waren jederzeit ohne Vorankündigung an den Kunden zu ändern. Geänderte Spezifikationen der Waren werden nicht Bestandteil von Verträgen, die bereits zwischen der Gesellschaft und dem Kunden abgeschlossen sind, es sei denn diese Änderungen sind rechtlich notwendig, um geltendes Recht und Vorschriften einzuhalten.

3.2 Alle Preise, die von der Gesellschaft für den Verkauf von Waren in Deutschland an Kunden veröffentlicht werden, verstehen sich ausschließlich der Beträge für: (i) Mehrwertsteuer (MwSt.), für deren Zahlung der Kunde vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zum jeweiligen Satz zusätzlich haftet; und (ii) alle sonstigen Steuern, Gebühren, Abgaben, Veranlagungen und Entgelte jeglicher Art, die von einer staatlichen oder anderen Behörde erhoben werden und vom Kunden zu tragen sind.

4. LIEFERUNG

4.1 Die Gesellschaft stellt sicher, dass jede Lieferung der Waren von einem Lieferschein begleitet wird, in dem das Datum der Bestellung, alle relevanten Kunden- und Gesellschaftsreferenznummern, die Art und die Menge der Waren (einschließlich der Codenummer der Waren, falls zutreffend) und, falls die Waren in Teillieferungen geliefert werden, der ausstehende Rest der noch zu liefernden Waren angegeben werden.

4.2 Sofern in der schriftlichen Annahme einer Bestellung oder einem anderen Dokument, das von der Gesellschaft schriftlich angenommen wird, nichts anderes angegeben wird, erfolgen alle Warenlieferungen EXW (ab Werk) von der Produktionsstätte oder dem Vertriebszentrum der Gesellschaft (Incoterms 2010), wie dies von der Gesellschaft festgelegt wird. Es wird angenommen, dass der Kunde die Waren bei Lieferung gemäß Bedingung 4.6 angenommen hat.

4.3 Die angegebenen Liefertermine sind nur Schätzungen und die Lieferzeit ist für die Vertragserfüllung nicht wesentlich. Die Gesellschaft haftet nicht für Verzug bei der Lieferung der Waren, wenn dies durch ein Ereignis höherer Gewalt oder dadurch verursacht wird, dass der Kunde der Gesellschaft keine angemessenen Lieferanweisungen oder sonstige Anweisungen, die für die Lieferung der Waren relevant sind, bereitgestellt hat.

4.4 Erhält der Kunde eine Rechnung für die Waren, die die Gesellschaft nicht geliefert hat, muss der Kunde die Gesellschaft innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen ab dem Rechnungsdatum hierüber benachrichtigen.

4.5 Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Nichtlieferung der Waren, soweit dies durch ein Ereignis höherer Gewalt oder dadurch verursacht wird, dass der Kunde der Gesellschaft keine angemessenen Lieferanweisungen oder sonstige Anweisungen, die für die Lieferung der Waren relevant sind, bereitgestellt hat.

4.6 Nimmt der Kunde die Lieferung der Waren nicht innerhalb von drei (3) Geschäftstagen an, nachdem die Gesellschaft den Kunden darüber benachrichtigt hat, dass die Waren bereit sind, und vorausgesetzt dass die Lieferung nicht vor einem vereinbarten Liefertermin (sofern vorhanden) erfolgt, dann gilt Folgendes, außer wenn die Nichtlieferung oder der Verzug durch ein Ereignis höherer Gewalt oder dadurch verursacht wird, dass die Gesellschaft ihre Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt:

(a) die Lieferung der Waren gilt um 9:00 Uhr am dritten Geschäftstag ab dem Tag, an dem die Gesellschaft den Kunden darüber benachrichtigt hat, dass die Waren bereit sind, als erfolgt; und

(b) die Gesellschaft muss die Waren lagern, bis die Lieferung stattfindet, und wird dem Kunden alle damit verbundenen Kosten und Auslagen (einschließlich Versicherung) in Rechnung stellen.

4.7 Soweit die Waren in vollem Umfang gemäß diesen Bedingungen bezahlt wurden, kann die Gesellschaft, wenn der Kunde nach dem Tag, an dem die Gesellschaft den Kunden darüber benachrichtigt hat, dass die Waren für die Lieferung an den Kunden bereit sind, die tatsächliche Lieferung der Waren nicht angenommen hat, gemäß Bedingung 4.6 und wenn die Gesellschaft dem Kunden danach eine angemessene Frist zur Annahme der Lieferung der Waren gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist, die Waren insgesamt oder teilweise weiterverkaufen oder auf sonstige Weise veräußern und nach Abzug angemessener Lager- und Verkaufskosten dem Kunden den Teilbetrag des Preises gutschreiben, den der Kunde für die Waren tatsächlich an die Gesellschaft bezahlt hat, oder, wenn die Gesellschaft nur einen Teil der Waren oder alle Waren zu einem niedrigeren Preis als denjenigen, den der Kunde an die Gesellschaft gezahlt hat, verkaufen konnte, dem Kunden die Unterschreitung unter dem Preis für die Waren, der zwischen dem Kunden und der Gesellschaft vereinbart worden war, in Rechnung stellen.

4.8 Liefert die Gesellschaft bis zu 5 % mehr oder weniger als die Menge der vom Kunden bestellten Waren, kann der Kunde diese nicht ablehnen, aber nach Erhalt einer Benachrichtigung vom Kunden darüber, dass die falsche Warenmenge geliefert wurde, wird die Gesellschaft die Rechnung für die Bestellung im Falle einer Minderlieferung anteilig anpassen oder die fehlende Warenmenge auf Verlangen des Kunden nachliefern. Im Falle einer Lieferung von bis zu 5% mehr als die Menge der bestellten Waren wird die Gesellschaft mit dem Kunden vereinbaren, entweder die zusätzlich gelieferte Warenmenge zu den im Voraus mit der Gesellschaft vereinbarten Kosten zurückzusenden, oder, wenn der Kunde die zusätzlichen Warenmengen akzeptiert, wird die Gesellschaft eine anteilige Anpassung der Rechnung für die Bestellung vornehmen. Der Kunde muss die Gesellschaft und den entsprechenden Spediteur innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen nach dem Datum der Lieferung der Waren darüber benachrichtigen, dass die falsche Warenmenge geliefert wurde.

4.9 Die Gesellschaft kann die Waren in Teillieferungen liefern, die getrennt in Rechnung gestellt und bezahlt werden. Ein Lieferverzug oder ein Mangel bei einer Teillieferung berechtigt den Kunden nicht dazu, eine andere Teillieferung zu stornieren.

4.10 Der Kunde ist dafür verantwortlich, auf eigene Kosten alle Lizenzen und sonstigen Bewilligungen einzuholen, die im Vertragsgebiet für den Verkauf und die Vermarktung der Waren von Zeit zu Zeit erforderlich sind, und wird auf Aufforderung der Gesellschaft diese Lizenzen und Bewilligungen vor dem Datum der Absendung der entsprechenden Lieferung der Gesellschaft zur Verfügung stellen.

4.11 Waren, die ordnungsgemäß geliefert wurden, werden von der Gesellschaft weder insgesamt noch teilweise zurückgenommen oder ausgetauscht, es sei denn, die Gesellschaft hat dem schriftlich zugestimmt. Dies gilt nur unter außergewöhnlichen Umständen.

5. QUALITÄT

5.1 Die Gesellschaft gewährleistet, dass die Waren bei Lieferung:

(a) frei von Sachmängeln in Bezug auf Fertigung, Material und Verarbeitung sein werden;

(b) von zufriedenstellender Qualität sein werden; und

(c) für jeden von der Gesellschaft angegebenen Zweck geeignet sein werden.

5.2 Wenn vorbehaltlich Bedingung 5.3:

(a) der Kunde – der die Waren unverzüglich nach Lieferung gemäß § 377 HGB untersuchen muss - die Gesellschaft innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen ab Lieferung schriftlich benachrichtigt, nachdem er festgestellt hat, dass einige oder alle Waren nicht der in Bedingung 5.1 vorgesehenen Gewährleistung entsprechen;

(b) die Gesellschaft angemessene Gelegenheit zur Überprüfung der Waren erhält; und

(c) der Kunde (wenn dies von der Gesellschaft verlangt wird) die Waren auf Kosten der Gesellschaft an die Niederlassung der Gesellschaft zurücksendet,

muss die Gesellschaft die mangelhaften Waren nach ihrer Wahl reparieren oder ersetzen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Anzeige von mangelhaften Waren, ist die Haftung der Gesellschaft für einen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel gemäß § 377 HGB ausgeschlossen. Bei versteckten Mängeln können und müssen diese innerhalb von (5) Geschäftstagen nach ihrer Entdeckung gerügt werden, andernfalls ist die Haftung der Gesellschaft für den betreffenden versteckten Mangel ebenfalls ausgeschlossen.

5.3 Die Gesellschaft haftet in folgenden Fällen nicht für die Nichtkonformität der Waren mit der in Bedingung 5.1 vorgesehenen Gewährleistung:

(a) der Kunde benutzt die Waren nach Zustellung einer Mitteilung gemäß Bedingung 5.2 weiter;

(b) der Mangel entsteht, weil der Kunde die mündlichen oder schriftlichen Anweisungen der Gesellschaft hinsichtlich Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung, Handhabung, Transport und Wartung der Waren oder (falls keine erteilt wurden) die diesbezüglichen guten Handelspraktiken nicht befolgt hat;

(c) der Mangel entsteht, weil der Kunde die Waren verändert oder repariert hat;

(d) der Mangel entsteht durch übliche Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder ungewöhnliche Lager- oder Betriebsbedingungen; oder

(e) die Waren weichen infolge von Änderungen, die von der Gesellschaft vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass sie den geltenden gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen entsprechen, von ihrer Beschreibung oder Spezifikation ab.

5.4 Außer wie in dieser Bedingung 5 vorgesehen, ist die Haftung der Gesellschaft gegenüber dem Kunden aufgrund von Schäden in Bezug auf Waren, die nicht die in Bedingung 5.1 vorgesehene Gewährleistung erfüllen, gemäß der nachfolgenden Bedingung 10 begrenzt.

5.5 Sofern in diesen Bedingungen nichts anderes vorgesehen wird, sind alle Gewährleistungen, Bedingungen und sonstigen Bestimmungen, die gesetzlich oder auf sonstige Weise impliziert werden, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen.

5.6 Diese Bedingungen gelten für alle Ersatzwaren, die von der Gesellschaft geliefert werden.

6. EIGENTUM UND GEFAHRENÜBERGANG

6.1 Die Gefahr der Waren geht mit der Lieferung an den Kunden über.

6.2 Das Eigentum an den Waren geht erst an den Kunden über, wenn Folgendes eintritt, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist:

(a) wenn die Gesellschaft die vollständige Zahlung (in bar oder verfügbaren Mitteln) für die Waren und alle sonstigen Waren, die die Gesellschaft dem Kunden bereitgestellt hat, in Bezug auf die die Zahlung fällig geworden ist, erhalten hat; in diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zum Zeitpunkt der Zahlung aller dieser Beträge über; und

(b) wenn der Kunde die Waren weiterverkauft. In diesem Fall geht das Eigentum an den Waren zu dem in Bedingung 6.4 vorgesehenen Zeitpunkt an den Kunden über.

6.3 Bis das Eigentum an den Waren an den Kunden übergeht, wird der Kunde:

(a) die Waren getrennt von allen anderen, die vom Kunden aufbewahrt werden, aufbewahren, sodass sie weiterhin leicht als Eigentum der Gesellschaft zu erkennen sind;

(b) keine Kennzeichnung oder Verpackung auf oder in Bezug auf die Waren entfernen, unlesbar machen oder verbergen;

(c) die Waren in einem zufriedenstellenden Zustand aufbewahren und sie ab dem Zeitpunkt der Lieferung gegen alle Risiken zum vollen Preis versichern;

(d) die Gesellschaft sofort benachrichtigen, wenn bei ihm eines der Ereignisse eintritt, die in Bedingung 13.1(b) bis Bedingung 13.1(d) aufgelistet werden; und

(e) der Gesellschaft die Informationen in Bezug auf die Waren bereitstellen, die die Gesellschaft möglicherweise gelegentlich verlangt.

6.4 Der Kunde kann die Waren vorbehaltlich Bedingung 6.5 im gewöhnlichen Geschäftsgang (aber nicht anderweitig) weiterverkaufen oder nutzen, bevor die Gesellschaft die Zahlung für die Waren erhält. Wenn der Kunde die Waren jedoch vor diesem Zeitpunkt weiterverkauft:

(a) tut er dies in seinem eigenen Namen als Geschäftsherr und nicht als Vertreter der Gesellschaft; und

(b) geht das Eigentum an den Waren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, an dem der Weiterverkauf durch den Kunden erfolgt, von der Gesellschaft an den Kunden über.

6.5 Tritt beim Kunden, bevor das Eigentum an den Waren an den Kunden übergeht, eines der in Bedingung 13.1(b) bis Bedingung 13.1(d) aufgelisteten Ereignisse ein, dann gilt unbeschadet etwaiger Rechte oder Abhilfen, die der Gesellschaft möglicherweise zustehen, Folgendes:

(a) das Recht des Kunden, die Waren weiterzuverkaufen oder im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden, erlischt sofort; und

(b) die Gesellschaft kann jederzeit:

(i) vom Kunden verlangen, dass er alle Waren, die sich in seinem Besitz befinden und die nicht weiterverkauft wurden oder die nicht unabänderlich in ein anderes Produkt übernommen wurden, zurückgibt; und

(ii) wenn der Kunde dies nicht unverzüglich tut, alle Räumlichkeiten des Kunden oder eines Dritten betreten, in denen die Waren gelagert werden, um diese zurückzuerlangen.

7. PREIS UND ZAHLUNG

7.1 Der Preis der Waren ist der zwischen den Parteien vereinbarte Preis, den der Kunde in der Bestellung bestätigt, oder, wenn kein Preis angegeben wird, der Preis, der in der veröffentlichten Preisliste der Gesellschaft, die zum Zeitpunkt der Lieferung gültig ist, angegeben wird.

7.2 Die Gesellschaft kann den Preis der Waren erhöhen, um eine Erhöhung der Kosten der Waren widerzugeben, die durch Folgendes verursacht wird:

(a) einen Faktor, der sich der Kontrolle der Gesellschaft entzieht (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben und Erhöhungen von Arbeits-, Material- und sonstigen Herstellungskosten);

(b) eine Aufforderung des Kunden dahingehend, den/die Liefertermin(e), Mengen oder Arten von bestellten Waren zu ändern; oder

(c) einen Verzug, der durch Anweisungen des Kunden oder dadurch verursacht wird, dass der Kunde der Gesellschaft keine ausreichenden oder zutreffenden Informationen oder Anweisungen erteilt.

7.3 Der Preis für die Waren versteht sich ausschließlich der Beträge für: (i) Mehrwertsteuer (MwSt.), für deren Zahlung der Kunde vorbehaltlich des Erhalts einer gültigen Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer zum jeweiligen Satz zusätzlich haftet; und (ii) alle sonstigen Steuern, Gebühren, Abgaben, Veranlagungen und Entgelte jeglicher Art, die von einer staatlichen oder anderen Behörde erhoben werden und vom Kunden zu tragen sind.

7.4 Die Gesellschaft kann dem Kunden die Waren vor der Lieferung oder jederzeit nach der Lieferung in Rechnung stellen.

7.5 Der Kunde muss die Rechnung vollständig und mit verfügbaren Mitteln vor der Lieferung bezahlen, es sei denn, es wurde mit der Gesellschaft schriftlich ein Kreditrahmen vereinbart. Die Gesellschaft hat das Recht, den Kreditrahmen aus jeglichem Grund und jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu widerrufen. Die Zahlung erfolgt an das Bankkonto, das von der Gesellschaft schriftlich angegeben wird. Der Zahlungstermin ist für die Vertragserfüllung wesentlich.

7.6 Wird dem Kunden von der Gesellschaft (nach alleinigem Ermessen der Gesellschaft und vorbehaltlich der Durchführung angemessener Bonitätsprüfungen) ein Kreditrahmen angeboten, sind die üblichen Fristen für die Zahlung dreißig (30) Tage ab dem Datum der Rechnung der Gesellschaft (es sei denn, die Gesellschaft benachrichtigt den Kunden schriftlich anderweitig oder vereinbart schriftlich etwas anderes mit dem Kunden).

7.7 Leistet der Kunde eine nach dem Vertrag an die Gesellschaft geschuldete Zahlung bei Fälligkeit nicht, dann muss der Kunde unbeschadet der Abhilfemaßnahmen der Gesellschaft gemäß Bedingung 13 (Kündigung) Zinsen für den überfälligen Betrag ab Fälligkeit und bis zur Begleichung des überfälligen Betrags zahlen, ob vor oder nach Erlass einer Gerichtsentscheidung. Die Zinsen gemäß dieser Bedingung 7.7 fallen täglich in Höhe des nach geltendem Recht vorgeschriebenen Zinssatzes an, vorausgesetzt der jeweilige Basiszinssatz liegt nicht unter 0%. Liegt der gesetzlich anwendbare Basiszinssatz unter 0 %, so gilt stattdessen ein Basiszinssatz von 0% als vereinbart.

7.8 Der Kunde muss alle Beträge, die gemäß dem Vertrag fällig sind, vollständig und ohne Abzug oder Einbehaltung zahlen, außer wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und der Kunde ist nicht berechtigt, eine Gutschrift, Verrechnung oder Gegenforderungen gegen die Gesellschaft geltend zu machen, um die vollständige oder teilweise Einbehaltung eines Betrags zu rechtfertigen, außer wenn solche Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Gesellschaft kann jederzeit unbeschadet etwaiger sonstiger Rechte oder Abhilfen, die ihr möglicherweise zustehen, einen Betrag, der ihr vom Kunden geschuldet wird, mit einem von der Gesellschaft an den Kunden zu zahlenden Betrag verrechnen.

8. STORNIERUNG

8.1 Sobald die Gesellschaft eine Bestellung angenommen hat (und der Vertrag gemäß 2.3 zustande gekommen ist), ist der Kunde nicht berechtigt, den Vertrag zu widerrufen.

8.2 Die Gesellschaft kann nach ihrem alleinigen Ermessen das Kundenkonto schließen, wenn der Kunde für einen Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten keine Bestellung bei der Gesellschaft aufgegeben hat und die Gesellschaft keine ausstehenden Lieferungen für den Kunden hat, die noch auszuführen sind.

8.3 Die Gesellschaft kann das Kundenkonto nach ihrem alleinigen Ermessen mit sofortiger Wirkung schließen und alle Bestellungen stornieren, deren Lieferung aussteht, wenn der Kunde die Bedingung 11.1(e) verletzt.

9. RÜCKGABEN

9.1 Es dürfen keine Waren zurückgegeben werden, es sei denn, sie fallen unter die Bedingung 4.8 und/oder 5.2 und der Kunde hat eine schriftliche Genehmigung von der Gesellschaft (die nicht ohne triftigen Grund verweigert werden darf) erhalten, um die Waren zurückzugeben.

9.2 Wenn die Gesellschaft dem Kunden gestattet, die Waren zurückzugeben, müssen die Waren mit Ausnahme einer Nichtkonformität der Waren gemäß Bedingung 5.2 oder einer Mehrlieferung von Waren gemäß Bedingung 4.8 in ihrer Originalverpackung, unbeschädigt und in einem wiederverkäuflichen Zustand zurückgegeben werden. Der Kunde ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die zurückzugebenden Waren sicher verpackt sind, damit sie in dem Zustand an die Gesellschaft zurückgegeben werden, in dem der Kunde sie erhalten hat.

9.3 Wenn Waren ohne die Genehmigung der Gesellschaft zurückgegeben werden, muss der Kunde unverzüglich dafür sorgen, dass die zurückgegebenen Waren abgeholt werden, und ist für alle Versicherungen und Risiken verantwortlich, die mit diesen Waren verbunden sind. Der Kunde verpflichtet sich ferner, die Gesellschaft auf Verlangen für alle Kosten und Verluste zu entschädigen, die der Gesellschaft im Verhältnis zu nicht genehmigten zurückgegebenen Waren entstehen, einschließlich Lagerkosten.

9.4 Nimmt die Gesellschaft nach alleinigem Ermessen eine ungenehmigte Rückgabe von Waren in ihrer Originalverpackung, unbeschädigt und in wiederverkäuflichem Zustand vom Kunden an, haftet der Kunde für die Zahlung einer Rücknahmegebühr in Höhe von 40 % des Preises der Waren.

10. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

10.1 Die Haftung der Gesellschaft aus dem Vertrag ist gemäß Bedingung 10 beschränkt.

10.2 Ungeachtet sonstiger Bestimmungen in den Bedingungen oder im Vertrag beschränkt nichts in den Bedingungen oder im Vertrag eine Haftung, die gesetzlich nicht beschränkt werden kann, wie unter anderem die Haftung für:

(a) Tod oder Körperverletzung durch Fahrlässigkeit einer Partei oder Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Unterauftragnehmer (soweit zutreffend);

(b) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung;

(c) mangelhafte Produkte gemäß dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG); oder

(d) Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einer Partei; oder

(e) jegliche Angelegenheit, bei der es unrechtmäßig wäre, wenn eine Partei die Haftung ausschließen oder einschränken würde.

10.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft gegenüber dem Kunden nur für Schäden, die auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen (eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Gesellschaft jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Pflichtverletzungen durch oder zu Gunsten von Personen, deren Verschulden die Gesellschaft nach dem anwendbaren Recht zu vertreten hat.

10.4 Vorbehaltlich der Bedingungen 10.2. und 10.3. ist die weitere Haftung der Gesellschaft ausgeschlossen.

10.5 Diese Bedingung 10 besteht auch nach Kündigung des Vertrags fort.

11. INTERNET UND NUTZUNG SOZIALER MEDIEN

11.1 Der Kunde erklärt und bestätigt, dass das mit den Waren verknüpfte Markenimage von entscheidender Bedeutung für die Gesellschaft ist und einheitlich vertreten werden muss. Der Kunde wird Folgendes nicht tun und wird dafür sorgen, dass auch seine Kunden (die keine Endnutzer sind) Folgendes nicht tun:

(a) direkt oder indirekt einen Domainnamen oder Social-Media-Auftritt, der alle oder einige Worte (oder zum Verwechseln ähnliche Worte wie diejenigen) des Markennamen oder der Marken, Versionen davon in einer Landessprache oder einen sonstigen Teil des Markennamen oder der Marken, die sich auf die Waren beziehen, enthält, (ein „Markendomainname/Social-Media-Auftritt“) schaffen, anmelden oder auf sonstige Weise verfolgen oder ein Interesse daran fortführen. Falls der Kunde oder etwaige seiner Kunden (die keine Endnutzer sind) einen Markendomainnamen/Social-Media-Auftritt anmelden oder auf sonstige Weise ein Interesse daran haben, muss der Kunde zusätzlich zu etwaigen Rechten oder Abhilfen, die der Gesellschaft zustehen, auf seine alleinigen Kosten dafür sorgen, dass der Markendomainname/Social-Media-Auftritt unverzüglich an die Gesellschaft oder ein von ihr bestimmtes verbundenes Unternehmen übertragen wird. Der Kunde muss die Gesellschaft unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn Internet-Schlüsselwörter oder Suchbegriffe, die etwaige der Markennamen oder Marken enthalten, dem Kunden zum Kauf oder Erwerb angeboten werden;

(b) Links von anderen Websites auf eine Website, die von der Gesellschaft oder der Newell Brands, Inc. oder ihren verbundenen Unternehmen entwickelt wurde oder geführt wird, erstellen oder erlauben; er wird jedoch auf schriftliches Verlangen der Gesellschaft Hyperlinks oder sonstige Links oder Verbindungen zur Website der Gesellschaft oder anderer Websites auf seine Websites einrichten;

(c) ohne die ausdrückliche und vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft eine Website erstellen, die vorgibt, eine offizielle Website der mit den Waren zusammenhängenden Marken zu sein, da der Kunde bestätigt und erklärt, dass dies bei den Kunden der Waren dahingehend Verwirrung stiften könnte, wer der Verkäufer der Waren ist; und/oder

(d) dafür sorgen oder gestatten, dass alle oder ein Teil der Markennamen oder Marken, die sich auf die Waren beziehen, insgesamt oder teilweise auf sonstige Weise in einer elektronischen E-Mail-Adresse oder in Verbindung mit einer anderen internetbezogenen Tätigkeit genutzt oder angezeigt werden.

11.2 Der Kunde trägt die alleinige Haftung für den Inhalt einer Website, die er verwendet, um die Waren zu fördern, und für die Einhaltung aller geltenden Gesetze und Vorschriften und wird die Gesellschaft auf Verlangen gegen alle Ansprüche und/oder Schäden infolge der Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften durch den Kunden freistellen und schadlos halten.

11.3 Der Kunde wird die Vorgaben der Gesellschaft hinsichtlich der Form, des Inhalts und der Qualitätsstandards bei der Nutzung des Internets (oder anderer elektronischer Medien) im Zusammenhang mit dem Geschäft des Kunden befolgen.

11.4 Der Kunde darf sich nicht an einer Website oder einem anderen öffentlichen Medium oder einer Kommunikation, die die Herabwürdigung der Waren und/oder der Gesellschaft zum Gegenstand hat oder wahrscheinlich dazu führen wird, beteiligen oder daran mitwirken.

11.5 Der Kunde darf keine sozialen Medien verwenden, um die Waren oder die Markennamen oder Marken, die sich auf die Waren beziehen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft zu fördern oder zu bewerben, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach geltendem Markenrecht zulässig. Wenn die Gesellschaft eine solche Zustimmung erteilt, muss der Kunde:

(a) alle Richtlinien und Leitlinien für soziale Medien, die von der Gesellschaft in Bezug auf die Nutzung des Kontos oder der Website ausgestellt werden, streng befolgen;

(b) sicherstellen, dass die Website oder das Profil keine Seiten enthält, auf die Dritte Inhalte hochladen können, die nicht bearbeitet und/oder gelöscht werden können; und

(c) auf Verlangen seitens der Gesellschaft der Gesellschaft Administratorenrechte oder eine sonstige Kontrolle in Bezug auf eine Online-Networking-Website betreffend die Markennamen, Marken und/oder Waren einräumen.

11.6 Der Kunde darf Bilder der Waren in seine Website nur aufnehmen, wenn die Bilder von ausreichend hoher Qualität und hoher Auflösung sind, um sicherzustellen, dass das Markenimage und der Ruf der Gesellschaft und der Waren auf hohem Niveau gehalten werden. Die Gesellschaft entscheidet nach alleinigem Ermessen, ob die Bilder auf der Website des Kunden dieser Bedingung 11.6 entsprechen.

11.7 Wenn Verkäufe online erfolgen, muss der Kunde sicherstellen, dass die Websites, über die die Waren letztendlich an den Endkunden verkauft werden, den gleichen visuellen Standard aufweisen wie die eigene Website der Gesellschaft für die Waren, und wird gemäß den lokalen Gesetzen in dem Gebiet, in dem die Waren für den Verkauf beworben werden, Nutzungsbedingungen, Datenschutzrichtlinien und Liefer-/Rückgabeinformationen angeben. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Unterabsatz nicht dazu bestimmt ist, Online-Verkäufe einzuschränken oder zu verhindern, sondern dazu, die Waren und Marken, die sich auf die Waren beziehen, zu fördern.

12. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

12.1 Der Kunde bestätigt und erklärt, dass alle Rechte des geistigen Eigentums an den Waren der Newell Brands, Inc. und/oder ihren verbundenen Unternehmen zustehen, wie unter anderem diejenigen, die auf den Waren angezeigt werden, und dass etwaige Etiketten, Nutzerdokumentation und sonstige Literatur, die von der Gesellschaft im Zusammenhang damit bereitgestellt wird, Eigentum der Newell Brands, Inc. und/oder ihrer verbundenen Unternehmen bleiben und dass alle Rechte und der Firmenwert derartiger Rechte des geistigen Eigentums bei der Newell Brands, Inc. und/oder ihren verbundenen Unternehmen bleiben.

12.2 Der Kunde kann die mit den Waren zusammenhängenden Marken nutzen, soweit sie für die Waren relevant sind und in Verbindung mit der Bereitstellung, der Werbung und dem Verkauf der Waren gemäß diesem Vertrag verwendet werden, vorausgesetzt, dass der Kunde vor Nutzung des Materials die schriftliche Genehmigung der Gesellschaft, der Newell Brands, Inc. bzw. des jeweiligen verbundenen Unternehmens für alle Förder-, Werbe- oder Verkaufsmaterialien, die die Marken enthalten, einholt („Kundenmaterialien“). Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die vorgenannte schriftliche Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn die Nutzung der Marken durch den Kunden nach geltendem Markenrecht zulässig ist. Der Kunde wird sich bestmöglich darum bemühen, sicherzustellen, dass seine Kunden die Voraussetzungen dieser Bedingung 12.2 ebenfalls erfüllen. Soweit der Kunde Rechte des geistigen Eigentums an den Kundenmaterialien hat, tritt er hiermit alle Rechte und Ansprüche an den Rechten des geistigen Eigentums an die Gesellschaft oder das jeweilige verbundene Unternehmen ab. Der Kunde wird in Verbindung mit den Bemühungen der Gesellschaft und/oder ihren verbundenen Unternehmen zur Vornahme oder Dokumentation der vorstehenden Abtretung angemessene Unterstützung leisten. Das Recht zur Nutzung der Marken ist nicht ausschließlich, nicht unterlizenzierbar, nicht abtretbar und widerrufbar und kann während der Vertragslaufzeit innerhalb des Gebiets, in dem sich der Kunde befindet, (sofern keine anderen Gebiete vereinbart werden) ausgeübt werden.

12.3 Der Kunde wird zu keiner Zeit während der Laufzeit des Vertrags eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder eine Handelsaufmachung, die mit einem der Zeichen, die der Gesellschaft, der Newell Brands, Inc. und/oder ihren verbundenen Unternehmen gehören oder von ihnen genutzt werden, identisch ist, ihm ähnelt oder eine Version davon in einer Landessprache darstellt oder eines davon enthält, eintragen lassen, anmelden oder nutzen und wird sich nach besten Kräften darum bemühen, dass auch seine Kunden, die keine Endnutzer sind, dies nicht tun. Sollte der Kunde oder einer seiner Kunden (die keine Endnutzer sind) eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder eine Handelsaufmachung, die mit einem der Zeichen, die der Gesellschaft, der Newell Brands, Inc. und/oder ihren verbundenen Unternehmen gehören oder von ihnen genutzt werden, identisch ist, ihm ähnelt oder eine Version davon in einer Landessprache darstellt oder eines davon enthält, eintragen lassen oder anmelden, wird der Kunde zusätzlich zu etwaigen Rechten oder Abhilfen, die der Gesellschaft zustehen, auf eigene Kosten dafür sorgen, dass diese Marken, Unternehmenskennzeichen und/oder diese Handelsaufmachung unverzüglich an die Gesellschaft oder das von ihr bestimmte verbundene Unternehmen übertragen werden und im Falle einer solchen Registrierung oder Anmeldung durch seine Kunden (die keine Endnutzer sind) wird der Kunde sich nach besten Kräften darum bemühen, dass solche Marken, Unternehmenskennzeichen und/oder Handelsaufmachungen vom jeweiligen Kunden unverzüglich an die Gesellschaft oder das von ihr bestimmte verbundene Unternehmen übertragen werden.

12.4 Der Kunde wird:

(a) die Waren, die Verpackung oder die Etikettierung der Waren, wie diese von der Gesellschaft bereitgestellt werden, auf keinerlei Weise verändern oder modifizieren, es sei denn, diese Änderungen und/oder Modifikationen wurden vorher von der Gesellschaft schriftlich genehmigt, mit der Maßgabe, dass die Gesellschaft ihre Zustimmung gegenüber dem Kunden dahingehend, dass er Etiketten, Nutzerdokumentation und sonstige Literatur bezüglich der Waren in eine angemessene Sprache zur Nutzung auf den Waren, ihrer Verpackung oder als Beilage der Waren in dem Gebiet, in dem sie weiterverkauft werden sollen, übersetzen lassen darf, nicht ohne triftigen Grund verweigern wird;

(b) vorbehaltlich der obigen Bedingung 12.4(a) die Marken oder Identifikationsnummern auf den Waren nicht verändern, entfernen oder auf jegliche Weise manipulieren oder eine andere Marke, ein anderes Logo oder sonstige Kennzeichen auf den Waren oder auf deren Etiketten oder Verpackung anbringen;

(c) die Marken nicht auf irgendeine Weise auf oder in Verbindung mit anderen Produkten als den Waren verwenden;

(d) keine Marke, Unternehmenskennzeichen, Handelsaufmachung, Domainnamen oder anderen Rechte des geistigen Eigentums verwenden, die Rechte(n) des geistigen Eigentums der Newell Brands, Inc. bzw. ihrer verbundenen Unternehmen ähneln oder sie verletzen, sodass wahrscheinlich Verwirrung oder eine Täuschung verursacht wird;

(e) währen der Laufzeit des Vertrags oder solange diese Bedingungen gelten, alle Maßnahmen treffen, die die Newell Brands, Inc., die Gesellschaft bzw. die jeweiligen verbundenen Unternehmen vernünftigerweise verlangen können, um die Newell Brands, Inc., die Gesellschaft bzw. das jeweilige verbundene Unternehmen dabei zu unterstützen, die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Rechte des geistigen Eigentums der Newell Brands, Inc., der Gesellschaft oder ihrer verbundenen Unternehmen fortzuführen;

(f) die Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums der Newell Brands, Inc., ihrer verbundenen Unternehmen und der Gesellschaft nach Beendigung der Beziehung zwischen dem Kunden und der Gesellschaft unverzüglich einstellen und alle Erwähnungen von Marken oder sonstigen Rechten des geistigen Eigentums vom Eigentum des Kunden und aus Werbemedien, die vom Kunden genutzt werden, entfernen und alle Maßnahmen treffen, die von der Gesellschaft angewiesen und/oder verlangt werden, um etwaige Rechte des geistigen Eigentums, die der Kunde hat oder die sich unter seiner Kontrolle befinden, an die Gesellschaft oder das von ihr bestimmte verbundene Unternehmen zu übertragen.

12.5 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, die Newell Brands, Inc., die Gesellschaft bzw. ihre verbundenen Unternehmen beim Schutz der Waren vor Imitation und Fälschung durch andere zu unterstützen, und wird auf Kosten der Gesellschaft mit der Gesellschaft, der Newell Brands, Inc. bzw. ihren verbundenen Unternehmen zur Beseitigung solcher Praktiken zusammenarbeiten. Die Gesellschaft, die Newell Brands, Inc. oder ihre verbundenen Unternehmen werden diese Maßnahme nach ihrem alleinigen und absoluten Ermessen treffen und in keinem Fall wird der Kunde aufgrund einer solchen Imitation oder Fälschung von jeglicher seiner Pflichten aus diesen Bedingungen freigestellt. Der Kunde darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Newell Brands, Inc. oder der Gesellschaft keine Maßnahmen gegen solche Verhaltensweisen treffen.

12.6 Alle Zeichnungen, Beschreibungen, Spezifikationen und Werbungen, die von der Gesellschaft erstellt werden, sowie Beschreibungen, Angaben oder Illustrationen, die in den Katalogen oder Broschüren der Gesellschaft enthalten sind, werden allein für den Zweck erstellt oder veröffentlicht, eine ungefähre Vorstellung der darin beschriebenen Waren zu geben, und sie werden nicht Bestandteil einer Bestellung, sofern es mit der Gesellschaft nicht schriftlich anderweitig vereinbart wird. Soweit diese Informationen von der Gesellschaft nicht allgemein bekannt gemacht werden, werden diese Informationen vom Kunden gemäß Bedingung 17.2 als vertrauliche Informationen behandelt.

12.7 Der Kunde wird alle Hinweise bei der Verwendung von mit den Waren zusammenhängenden Marken nutzen, je nach Forderung der Gesellschaft.

12.8 Hat der Kunde vor dem Abschluss des Vertrags mit der Gesellschaft die Eintragung von Folgendem beantragt oder erwirkt:

(a) einer mit den Waren zusammenhängenden Marke (oder einer Marke oder einer Dienstleistungsmarke, die aus einer mit den Waren zusammenhängenden Marke besteht oder sie enthält oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist oder eine Version davon in einer Landessprache ist) für jegliche Waren und Dienstleistungen; oder

(b) einem Internet-Domainnamen oder Social-Media-Auftritt, der eine mit den Waren zusammenhängende Marke enthält oder ihr zum Verwechseln ähnlich ist,

tritt der Kunde hiermit alle Rechte und Ansprüche an allen diesen Anmeldungen und Eintragungen an die Gesellschaft oder das von ihr bestimmte verbundene Unternehmen ab . Die Lieferung der Waren an den Kunden gemäß diesen Bedingungen deckt die Vergütung ab, die dem Kunden für die Abtretung der oben genannten Rechte geschuldet wird. Alle Verwaltungskosten, die mit der Abtretung der oben genannten Rechte verbunden sind, werden vom Kunden bezahlt.

13. KÜNDIGUNG

13.1 Ohne Einschränkung ihrer sonstigen Rechte oder Abhilfen kann die Gesellschaft diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie dem Kunden eine schriftliche Mitteilung zustellt, wenn:

(a) der Kunde einen wesentlichen Verstoß gegen eine Bedingung des Vertrags begeht;

(b) der Kunde eine Maßnahme oder Handlung in Zusammenhang mit der Verwaltung seines Vermögens, seiner vorläufigen Liquidation oder einem Gesamtvergleich oder einer Vereinbarung mit seinen Gläubigern (außer in Verbindung mit einer solventen Umstrukturierung) vornimmt, aufgelöst wird (ob freiwillig oder durch gerichtliche Verfügung außer zum Zweck einer solventen Umstrukturierung), ein Verwalter über sein Vermögen bestellt wird oder er seine Geschäftstätigkeiten einstellt oder wenn die Maßnahme oder Handlung in einer anderen Rechtsordnung in Zusammenhang mit einem entsprechenden Verfahren in der jeweiligen Rechtsordnung vorgenommen wird;

(c) der Kunde alle oder einen wesentlichen Teil seiner Geschäftstätigkeiten vorläufig oder dauerhaft einstellt oder einzustellen droht; oder

(d) sich die Finanzlage des Kunden verschlechtert, sodass die Möglichkeit des Kunden, seine Pflichten aus dem Vertrag angemessen zu erfüllen, nach Ansicht der Gesellschaft gefährdet ist.

Die Gesellschaft bestätigt und erklärt sich damit einverstanden, dass sie für den Fall, dass sie ihre Rechte gemäß der vorstehenden Bedingung 13.1(b) oder Bedingung 13.1(d) oder der nachstehenden Bedingung 13.2 ausüben möchte, dies gemäß den geltenden Insolvenzgesetzen tun muss.

13.2 Die Gesellschaft kann unbeschadet ihrer sonstigen Rechte oder Abhilfen die Bereitstellung der Waren gemäß dem Vertrag oder gemäß einem sonstigen Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft vorläufig einstellen, wenn beim Kunden eines der Ereignisse eintritt, die in Bedingung 13.1(b) bis Bedingung 13.1(d) vorgesehen werden, oder wenn die Gesellschaft vernünftigerweise annimmt, dass ein solches Ereignis in Kürze beim Kunden eintreten wird, oder wenn der Kunde einen gemäß diesem Vertrag fälligen Betrag bei Fälligkeit nicht bezahlt.

13.3 Die Gesellschaft kann den Vertrag unbeschadet ihrer sonstigen Rechte und Abhilfen mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie dem Kunden eine schriftliche Mitteilung zustellt, wenn der Kunde einen gemäß dem Vertrag fälligen Betrag bei Fälligkeit nicht bezahlt und nachdem die Gesellschaft dem Kunden eine angemessene Frist für die Zahlung des fälligen Betrags gesetzt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.

13.4 Bei Kündigung des Vertrags aus jeglichem Grund muss der Kunde der Gesellschaft unverzüglich alle ausstehenden unbeglichenen Rechnungen der Gesellschaft und Zinsen bezahlen und die Gesellschaft wird in Bezug auf Waren, die geliefert wurden, für die aber keine Rechnung ausgestellt wurde, eine Rechnung ausstellen, die vom Kunden nach Erhalt unverzüglich bezahlt werden muss.

13.5 Die Kündigung oder der Ablauf des Vertrags aus jeglichem Grund berührt die Rechte und Abhilfen der Parteien, die bis zur Kündigung oder bis zum Ablauf angefallen sind, nicht, darunter auch das Recht auf Schadensersatz wegen einer Vertragsverletzung, das bei oder vor der Kündigung oder dem Ablauf vorhanden war.

13.6 Eine Bestimmung des Vertrags, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt ist, bei oder nach Kündigung oder Ablauf des Vertrags wirksam zu werden oder zu bleiben, bleibt uneingeschränkt wirksam.

13.7 Bei Beendigung des Vertrags aus jeglichem Grund muss der Kunde der Gesellschaft unverzüglich alle ausstehenden unbeglichenen Rechnungen der Gesellschaft und Zinsen bezahlen.

14. HÖHERE GEWALT

14.1 Keine Partei verletzt den Vertrag oder haftet für einen Verzug oder die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten aus dem Vertrag, wenn der Verzug oder die Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen wird die Frist für die Leistung um einen Zeitraum verlängert, der dem Zeitraum entspricht, während dessen die Erfüllung der Pflicht verzögert oder nicht erfüllt wurde. Wenn die Dauer des Verzugs oder der Nichterfüllung 3 Monate andauert, kann die nicht betroffene Partei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die betroffene Partei mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

14.2 Den Parteien ist bewusst, dass das Vereinigte Königreich infolge des britischen „Brexit“-Referendums aus der Europäischen Union und/oder dem EWR ausgetreten ist. Die Parteien erklären sich damit einverstanden, dass die Loslösung des Vereinigten Königreichs von der EU und/oder dem EWR an sich nicht als Ereignis höherer Gewalt gilt, noch dass die Parteien aufgrund dessen berechtigt sind, die Vertragserfüllung einzustellen oder den Vertrag zu kündigen.

15. DATENSCHUTZ

15.1 Der Kunde kann personenbezogene Daten, insbesondere Kontaktdaten sowie Angaben zu Beruf und Arbeitsstelle von einzelnen Mitarbeitern, an die Gesellschaft weitergeben und die Gesellschaft kann diese nutzen, um den Vertrag zu erfüllen oder in Zusammenhang damit. Die Gesellschaft möchte diese personenbezogenen Daten möglicherweise zur Förderung und Verbesserung ihrer Produkte und Dienstleistungen auf der Grundlage ihrer berechtigten Interessen weiterverwenden. Die Gesellschaft kann diese personenbezogenen Daten auch an ihre verbundenen Unternehmen in der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika und in anderen Gebieten auf derselben Grundlage für Kundenverwaltungszwecke weitergeben.

15.2 Die Gesellschaft wird diese personenbezogenen Daten als Datenverantwortlicher nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeiten und hat alle erforderlichen Informationen für die Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, (die „betroffenen Personen“) in ihrer externen Datenschutzerklärung, die auf der Website verfügbar ist, aufgeführt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Kunde, die betroffenen Personen vor Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten über die externe Datenschutzerklärung der Gesellschaft zu informieren.

16. BEKÄMPFUNG VON BESTECHUNG UND KORRUPTION

Der Kunde erklärt, dass er und alle seine direkten oder indirekten Eigentümer oder sonstigen finanziell beteiligten Personen („Eigentümer“), Geschäftsführer, Mitarbeiter, Beauftragten, Berater und alle Personen, die für ihn oder in seinem Namen tätig sind, (gemeinsam „Vertreter“) nicht gegen das US-Gesetz zur Verhinderung korrupter Praktiken im Ausland (US Foreign Corrupt Practices Act), das Gesetz des Vereinigten Königreichs zur Bekämpfung von Bestechung von 2010 (UK Bribery Act) oder sonstige geltende Gesetze und Vorschriften, die öffentliche oder gewerbliche Bestechung, Erpressung, Schmiergelder oder sonstige unrechtmäßige oder unangemessene Methoden der Durchführung von Geschäften verbieten, verstoßen haben und auch nicht dagegen verstoßen werden. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass, sollte er oder einer seiner Eigentümer oder Vertreter in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung von einer Handlung oder einem Umstand erfahren, die einen Verstoß gegen diese Gesetze darstellt, oder dies vermuten, er unverzüglich schriftlich die Gesellschaft und die Newell Brands, Inc. über diese Feststellung oder Vermutung benachrichtigen wird. Der Kunde versichert ferner und gewährleistet, dass er und seine Unterauftragnehmer/Lieferanten den Verhaltenskodex für Verkäufer von Newell Brands, der unter https://newell.brightspotcdn.com/6c/f1/741c73a34fe1bf9d1dff6eb6fa7d/newell-vendorofconduct-r200-en.PDF verfügbar ist und von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann, einhalten werden.

17. ALLGEMEINES

17.1 Abtretung und sonstige Angelegenheiten.

(a) Die Gesellschaft kann alle oder jegliche ihrer Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag jederzeit abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, sie treuhänderisch verwalten lassen oder auf sonstige Weise mit ihnen handeln.

(b) Der Kunde darf seine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft (nach ihrem alleinigen Ermessen) nicht abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, untervergeben, delegieren, sie treuhänderisch verwalten lassen oder auf sonstige Weise mit ihnen handeln.

17.2 Vertraulichkeit.

(a) Jede Partei verpflichtet sich, zu keiner Zeit vertrauliche Informationen über das Unternehmen, die Angelegenheiten, Kunden, Know-how, Auftraggeber oder Lieferanten der anderen Partei gegenüber einer Person offenzulegen, außer wenn dies gemäß Bedingung 17.2(b) gestattet ist.

(b) Jede Partei kann die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegen:

(i) gegenüber ihren Mitarbeitern, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern, die diese Informationen zum Zweck der Ausübung der Rechte der Partei oder der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag kennen müssen. Jede Partei muss sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, leitenden Angestellten, Vertreter oder Berater, gegenüber denen sie die vertraulichen Informationen der anderen Partei offenlegt, diese Bedingung 17.2 einhält; und

(ii) wie dies möglicherweise gesetzlich, von einem zuständigen Gericht oder einer öffentlichen oder Regulierungsbehörde vorgeschrieben wird.

(c) Keine der Parteien darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei für einen anderen Zweck als zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag nutzen.

17.3 Gesamte Vereinbarung.

(a) Der Vertrag und diese Bedingungen stellen die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen und lösen alle vorherigen Vereinbarungen, Versprechen, Erklärungen, Gewährleistungen, Zusicherungen und Abmachungen zwischen ihnen, ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf ihren Gegenstand ab.

(b) Jede Partei erklärt sich damit einverstanden, dass sie keinerlei Abhilfen hinsichtlich einer Aussage, Erklärung, Zusicherung oder Gewährleistung (ob sie gutgläubig oder fahrlässig erteilt wurde) haben, die nicht im Vertrag festgelegt ist.

17.4 Änderung. Die Gesellschaft ist berechtigt, diese Bedingungen jederzeit zu ändern. Mit Ausnahme des vorherigen Satzes in dieser Bedingung 17.4 ist eine Änderung des Vertrags nicht wirksam, es sei denn, sie wurde schriftlich festgehalten und von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet.

17.5 Verzichtserklärung. Wenn eine Partei ein Recht oder eine Abhilfe, das bzw. die im Vertrag oder nach dem Gesetz vorgesehen ist, nicht ausübt oder ihre Ausübung verzögert, gilt dies keinesfalls als Verzicht darauf oder auf ein sonstiges Recht oder eine sonstige Abhilfe noch verhindert oder beschränkt dies die spätere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts bzw. dieser oder einer anderen Abhilfe. Eine einzelne oder teilweise Ausübung des Rechts oder der Abhilfe verhindert oder beschränkt die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts bzw. dieser oder einer anderen Abhilfe nicht.

17.6 Salvatorische Klausel. Ist oder wird eine Bestimmung oder Teilbestimmung des Vertrags ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar, wird sie als gelöscht erachtet, ohne dass dies jedoch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des restlichen Vertrags berührt. Wird eine Bestimmung des Vertrags gemäß dieser Bedingung 17.6 als gelöscht erachtet, werden die Parteien gutgläubig miteinander darüber verhandeln, sie durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung zu ersetzen.

17.7 Mitteilungen.

(a) Alle Mitteilungen, die gemäß oder im Zusammenhang mit dem Vertrag an eine Partei zugestellt werden, müssen schriftlich erfolgen und durch vorfrankierte Postsendung erster Klasse, einen sonstigen Zustelldienst für den nächsten Werktag oder einen gewerblichen Kurierdienst am Sitz (im Fall einer Gesellschaft) oder an der Hauptniederlassung (in jedem anderen Fall) zugestellt werden. Eine Kopie der Mitteilung an die Gesellschaft muss (gleichzeitig) auch gesendet werden an: Newell Brands, Attn: Managing Counsel EMEA, Newell Brands, Colet Court, 100 Hammersmith Road, London, W6 7JP, Vereinigtes Königreich.

(b) Eine Mitteilung gilt als erhalten:

(i) wenn sie persönlich zugestellt wird, bei Unterzeichnung einer Empfangsbestätigung oder sobald die Mitteilung bei der richtigen Adresse abgegeben wird;

(ii) wenn sie durch eine vorfrankierte Postsendung erster Klasse oder mit einem sonstigen Zustelldienst für den nächsten Werktag versandt wird, um 9:00 Uhr am zweiten Geschäftstag nach dem Versand oder zu dem Zeitpunkt, der vom Zustelldienst vermerkt wird; und

(iii) wenn sie mit einem gewerblichen Kurierdienst versandt wird, zu dem Zeitpunkt, der vom gewerblichen Kurierdienst vermerkt wird.

(c) Diese Bedingung 17.7 gilt nicht für die Zustellung von verfahrenseinleitenden oder sonstigen Schriftstücken in einem Klageverfahren oder, falls zutreffend, einem Schiedsverfahren oder bei einer sonstigen Art der Streitbeilegung.

(d) Eine im Zusammenhang mit dem Vertrag zugestellte Mitteilung ist nicht gültig, wenn sie per E-Mail versandt wird.

17.8 Rechte Dritter. Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag vorgesehen, hat eine Person, die keine Vertragspartei ist, keine Rechte aus dem Vertrag oder in Verbindung damit.

17.9 Anwendbares Recht. Der Vertrag und jegliche Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit ihm, seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergeben, unterliegen den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und werden entsprechend ausgelegt.

17.10 Gerichtsstand. Jede Partei stimmt unwiderruflich zu, dass die deutschen Gerichte für die Beilegung von Streitigkeiten oder Ansprüchen (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergeben, ausschließlich zuständig sind.